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Vom 19. bis 20. Jahrhundert

Das 19. Jahrhundert war geprägt durch die zunehmende Industrialisierung. Immer häufiger gelangte billiges Getreide aus dem Ausland in die Schweiz. Die einheimische Produktion ging zurück, der Selbstversorgungsgrad nahm bedrohlich ab. Während des Ersten Weltkrieges traten denn auch prompt gravierende Engpässe bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln auf.
Um eine ähnliche Entwicklung zu verhindern, wurde im Frühling 1938 ein Bundesgesetz über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern erlassen. Der Zweite Weltkrieg löste die sogenannte Anbauschlacht aus. Mit Erfolg konnte damals die Schweizer Landwirtschaft die Produktion derart steigern, dass trotz geschlossener Grenzen kaum Engpässe bei der Nahrungsmittelversorgung auftraten. Im Landwirtschaftsgesetz von 1951 wurde der Versorgungsauftrag der Landwirtschaft festgelegt, zudem wurde darin ein gesunder Bauernstand und eine leistungsfähige Landwirtschaft propagiert. Diese Politik führte jedoch bald in die Sackgasse: Überproduktion und ein hohes Preisniveau waren die Folge. Zudem traten durch die intensive Landwirtschaft vermehrt ökologische Probleme auf. Die zentrale Aufgabe der modernen Landwirtschaft ist auch heute noch die Nahrungsmittelproduktion. Diese erfolgt aber nach ökologischen und nachhaltigen Gesichtspunkten, wie es das Schweizer Stimmvolk am 9. Juni 1996 mit der Zustimmung zum neuen Landwirtschaftsartikel in der Bundesverfassung verlangt hatte. Der entsprechende Artikel 104 lautet wie folgt:
Art. 104 Landwirtschaft
1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedelung des Landes.
2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionen leisten.
f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.