Direktzahlungen und weitere Fördermassnahmen
Direktzahlungen (DZ) sind eines der zentralen Elemente der Schweizer Agrarpolitik. Sie ermöglichen eine Trennung der Preis- und Einkommenspolitik und gelten die von der Gesellschaft geforderten Leistungen ab. Unterschieden wird zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen. Im Jahr 2007 zahlte der Bund den Landwirten gut 2,5 Milliarden Franken Direktzahlungen (BLW). Neben den DZ haben der Bund und die Kantone noch andere Möglichkeiten, eine umweltgerechte und effiziente Nahrungsmittelproduktion zu fördern und zu unterstützen und um die Erfüllung der multifunktionellen Aufgaben sicherzustellen. Dabei spricht man von Massnahmen zur Grundlagenverbesserung.
Direktzahlungen
Im Jahr 2004 zahlte der Bund den Landwirten gut 2,5 Milliarden Franken Direktzahlungen (DZ). Knapp 2 Mrd. Franken sind so genannte "Allgemeine DZ", die restlichen 532 Millionen Franken werden für Ökobeiträge, Sömmerungsbeiträge und Anbaubeiträge verwendet..
Allgemeine Direktzahlungen
Mit den allgemeinen Direktzahlungen werden gemeinwirtschaftliche Leistungen abgegolten. Diese Beiträge haben das Ziel, eine flächedeckende Nutzung und Pflege sicherzustellen. In der Hügel- und Bergregion erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu den Flächenbeiträgen und den Beträgen für Raufutter verzehrende Nutztiere zusätzlich Hangbeiträge und Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen.
Ökologische Direktzahlungen
Mit den ökologischen DZ werden besondere ökologische Leistungen abgegolten. Sie geben einen Anreiz für ökologische Massnahmen, die über die Produktionsform des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Zu diesen Leistungen gehören die Öko-, Öko-Qualitäts-, Gewässerschutz- und Sömmerungsbeiträge. Ziel der ökologischen Direktzahlungen ist es unter anderem, die Artenvielfalt in den Landwirtschaftsgebieten zu erhalten und zu erhöhen, landwirtschaftliche Nutztiere besonders tierfreundlich zu halten, den Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln zu vermindern, die Nitrat- und Phosphorbelastung der Gewässer zu reduzieren, und das Sömmerungsgebiet nachhaltig zu nutzen.
Weitere Fördermassnahmen von Bund und Kantonen
Neben den Direktzahlungen erhalten die Landwirte unter gewissen Umständen vom Bund oder den Kantonen weitere Beiträge.
Investitionshilfen zur Strukturverbesserung
Als Investitionshilfen werden Beiträge à fonds perdu (Subventionen) bezeichnet, die von den Landwirten nicht zurückbezahlt werden müssen. Die vom Bund und den Kantonen ausbezahlten Kredite werden für Bodenverbesserungen und für landwirtschaftliche Gebäude gewährt. Diese Beiträge werden ausschliesslich im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebieten und vorwiegend für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt.
Investitionskredite
Neben den Subventionen können Investitionskredite in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden. Der Bund stellt den Kantonen Investitionskredite für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen zur Verfügung, die sie nach eigenem Gutdünken weitergeben können. Die Kantone zahlen mit den Investitionskrediten unter anderem die Starthilfe für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Bis zum Alter von 35 Jahren können Bewirtschafter, die einen bäuerlichen Betrieb übernehmen oder pachten, eine solch einmalige Starthilfe beantragen. Sie muss innerhalb von 8 bis 12 Jahren zurückbezahlt werden. Zinslose Darlehen können von den Landwirten auch für Neu- und Umbauten beantragt werden.
Soziale Begleitmassnahmen
Ist ein Betrieb vorübergehend und unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten oder soll eine solche verhindert werden, so kann der Bewirtschafter Betriebshilfe in Form von einem zinslosen Darlehen anfordern.
Seit dem Jahr 2004 gibt es zudem die sogenannten Umschulungsbeihilfen. Sie sollen einer selbständig in der Landwirtschaft tätigen Person den Wechsel in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf erleichtern. Die Beihilfen beinhalten Beiträge an Umschulungskosten und Lebenskosten für die betroffene Person, wenn sie das 52. Altersjahr noch nicht beendet hat. Die Gewährung der Umschulungsbeihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus.
Neben diesen vom Bund finanzierten Krediten und Subventionen gibt es je nach Kanton noch andere Geldquellen, wie das Beispiel des Kantons Aargau (www.ag.ch) zeigt:
Kantonaler Agrarfonds: Zinslose Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds werden insbesondere dort gewährt, wo keine Bundesmittel verfügbar sind. Neben der Verbesserung der Wohnverhältnisse im ländlichen Raum steht heute die Förderung ökologischer, tier- und gewässerschützerischer Massnahmen im Vordergrund.
Betriebshilfedarlehen: Natürlichen Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb führen, werden zinslose Darlehen gewährt, die innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen sind.
Rückerstattung des Treibstoffzolls
Die teilweise Rückerstattung des Treibstoffzolls ist im Parlament immer wieder umstritten. Im Jahr 2005 entschied das Parlament nach heftigen Diskussionen, dass die Landwirtschaft auch in den folgenden Jahren von der Ausnahmeregelung profitieren soll. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Landwirtschaft die mit dem Treibstoffzoll gebauten und sanierten Autobahnen und Hauptstrassen kaum oder gar nicht in Anspruch nehmen. Ausser der Landwirtschaft kommt auch der öffentliche Verkehr in den Genuss der teilweisen Rückerstattung. Der Landwirtschaft würden ohne diese Sonderregelung pro Jahr rund 70 Millionen Franken verloren gehen.



