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Haftung bei Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen geklärt

13.10.2010 - (lid) – Die Vertragsstaaten des Cartagena-Protokolls für biologische Sicherheit einigten sich über die Haftung im Fall von Schäden durch den grenzüberschreitenden Transport von gentechnisch veränderten Organismen (GVO).

Staaten, die GVO einführen und ausbringen, haben mit dem Abkommen nun einen verbindlichen Anspruch auf Ausgleich für Schäden an der biologischen Vielfalt, wie transgen.de schreibt. Haften müssen die verantwortlichen Hersteller im Ausfuhrland, was vor allem Entwicklungsländern mehr Rechtssicherheit gewähren soll. Der Nachweis, dass Schäden tatsächlich auf die GVO zurückzuführen sind, muss aber vom Importland erbracht werden. Darauf einigten sich 159 Vertragsstaaten des Cartagena-Protokolls, das den Im- und Export von GVO regelt. Nicht unterzeichnet wurde das neue Zusatzabkommen zum Protokoll von den USA. Die Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von mindestens 40 Staaten ratifiziert wurde.

 

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