Geschützte Ursprungsbezeichnung für Damassine
14.10.2008 - (lid) - Nur jurassische Obstbauern sollen Produkte aus der Damassine-Pflaume unter dem Namen Damassine verkaufen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC) für die Damassine abgewiesen.
Ein Obstbauer aus dem neuenburgischen Le Landeron hatte wegen dem Eintrag des Damassine-Pflaumenschnapses ins AOC-Register das Bundesverwaltungsgericht angerufen. Er hatte dargelegt, dass die Damassine nicht nur im Jura gedeihe, wie die Nachrichtenagentur SDA am 14. Oktober 2008 schreibt.
Der Name der Pflaume gehöre deshalb nicht dem Jura, sondern der Allgemeinheit. Das Bundesverwaltungsgericht widerlegte nun diese Auffassung und folgte der Argumentation des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Demnach darf Damassine-Schnaps nur noch im Kanton Jura mit Damassine bezeichnet werden. Wie das Gericht in seinem 40-seitigen Beschluss festhielt, ist der Anbau der Damassine in der Ajoie und in den jurassischen Bezirken Delsberg und Freiberge verankert. Der Schnaps habe Charakteristika entwickelt, die eng mit dem kalkigen Boden und den klimatischen Bedingungen im Kanton Jura verbunden seien. Im übrigen Jurabogen sei das Klima anders. In der Region von Le Landeron NE etwa, in der der Beschwerdeführer produziert, sei es wegen der Nähe zum Bielersee milder. Der Beschwerdeführer aus dem Kanton Neuenburg hat bereits angekündigt, nun noch ans Bundesgericht zu gelangen.
Nicht einverstanden mit dem Urteil ist auch der Schweizerische Spirituosenverband (SSV), dessen Beschwerde gegen den AOC-Eintrag für die Damassine das Bundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen abgelehnt hatte. SSV-Generalsekretär Ernest Dällenbach bestätigte eine Meldung der Zeitung "Quotidien Jurassien". Dällenbach hätte es lieber gesehen, wenn der geplante AOC-Eintrag "Damassine du Jura" gelautet hätte. Denn die Frucht gebe es auch in Frankreich und in anderen Kantonen.
